Bekanntmachung nach § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes

Durch das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 01.11.2015 ergeben sich geänderte Bekanntmachungspflichten zur Übermittlung von Meldedaten und einem entsprechenden Widerspruchsrecht.

I. Auskunft an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 

Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt
werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Die Auskunftssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

II a) Auskunft an Parteien

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene darf die Meldebehörde gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft
über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten werden dabei nicht mit übermittelt. Die Adressen dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden. Sie sind vom Empfänger spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu
vernichten.

II b) Alters- und Ehejubilare

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Altersund Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde lt. § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des
Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. 

II c) Auskunft an Adressbuchverlage

Adressbuchverlagen darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und aktuelle Anschriften aller Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern
(Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

III. Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden gemäß § 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen
mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe
widersprechen.

Der Widerspruch kann beim MARKT PRESSECK, Marktplatz 8, 95355 Presseck, Zimmer 1 eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. 

Der Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.


Presseck, 30. April 2018

Markt Presseck

Siegfried Beyer
Erster Bürgermeister

 

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